Das Testament

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Das Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung über seinen Nachlass. Zu seiner Gültigkeit bedarf es einer bestimmten Form.

Zu unterscheiden ist zwischen einem eigenhändigen (privat-schriftlichen) und einem öffentlichen (notariellen) Testament.

 

 

Privattestament

 

Das eigenhändige Testament muss handschriftlich selbst geschrieben werden.

 

Es soll die Worte "Testament" oder "letzter Wille" enthalten, ferner die Unterschrift aus Vor- und Zuname sowie den Ort und das genaue Datum. Das gemeinschaftliche Testament wird wie ein Einzeltestament errichtet.

 

Es genügt, wenn ein Ehepartner die Erklärung mit den Worten "Dieses Testament ist auch mein letzter Wille" unter Angabe von Ort und Datum ebenfalls unterschreibt.

 

Ein handschriftliches Testament kann man privat aufbewahren - es sollte aber auffindbar sein - oder beim zuständigen Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben.

 

Für kleinere Vermögen, Sparguthaben, Hausrat etc. genügt oft ein solches Privattestament. Um jedoch Unklarheiten, Widersprüche oder Unkenntnis der Gesetzeslage auszuschliessen, empfiehlt es sich, ggf. den Rat eines Rechtsanwaltes oder Notares einzuholen.

 

 

Öffentliches Testament 

 

Das öffentliche Testament wird von einem Notar oder Amtsgericht erstellt. Dort wird der letzte Wille schriftlich festgehalten.

Der Notar berät und belehrt Sie in allen wichtigen rechtlichen Fragen und Vorschriften.

 

Über den Inhalt eines Testaments lassen sich keine allgemein gültigen Regeln oder Ratschläge aufstellen, der letzte Wille des Erblassers ist massgeblich.

 

In schwierigen Fällen sollten Sie unbedingt den Rat eines Rechtsanwalts, Notars oder Steuerberaters einholen.

 

Für auftretende Unrichtigkeiten können und dürfen wir keine Gewähr übernehmen.


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